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Schulelternrat (§ 90 NSchG)
Mitglieder
Alle Elternvertreter aller Klassen sind automatisch Mitglied im Schulelternrat.
Der Schulelternrat wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in:
- Vorsitzender: Carsten Hillmann-Sieling
- stellv. Vorsitzender: Sören Bartz
Aufgaben
Der Schulelternrat
- wählt seine Vorsitzenden. Die Vorsitzenden laden zu Sitzungen des Schulelternrates ein stellen und die Tagesordnung auf.
- wählt die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz und in den Teilkonferenzen (§ 90 NSchG).
Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen berichten dem Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeit (§ 96 NSchG).
Der Schulelternrat berichtet den Klassenelternschaften über seine Tätigkeit.
- wählt stimmberechtigte Vertreter in den Schulausschuß der Samtgemeinde Marklohe (3 110 NSchG).
Erziehungsberechtigte können einzelne Mitglieder des Schulelternrats mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen (§96 Abs. 5 NSchG).
Der Schulelternrat
- gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 95 NSchG)
- kann eine besondere Ordnung für die Elternvertretung in der Schule beschließen, in der von den gesetzlichen Bestimmungen in folgenden Punkten abgewichen wird:
- dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter angehören,
- ein Vorstand des Schulelternrats aus mehreren Personen gebildet wird,
- die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und des Schulelternrats, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Vertreterinnen oder Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen nur für ein Schuljahr gewählt werden.
(§ 94 NSchG)
- kann im Einvernehmen mit dem Schulträger bei der Schulbehörde einen Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule stellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 23 Abs. 4 NSchG).